nicht den Tatsachen entspreche. Ungeachtet der Frage, wie der Beschwerdeführer in den Besitz dieser Nachricht gekommen sei, zumal er nicht im Verteiler gewesen sei, erfülle das Abändern einer E-Mail den Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB, allenfalls gemäss Art. 317 StGB, falls es sich beim Täter um einen Beamten handle. Der a.o. Staatsanwalt habe in nachvollziehbarer Weise begründet, wieso im Verfassen dieser E-Mail kein Amtsmissbrauch, kein Ehrverletzungsdelikt und keine falsche Anschuldigung erblickt werden könne (Beschwerdeantwort Beschuldigte, S. 5 ff.).