Die vom Beschwerdeführer mit Strafanzeige edierte E-Mail sei derart zusammengeschnitten, dass Anrede und Schlussgruss nur die ihn betreffenden Zeilen umfassen würden, der ganze (grosse und relevante) Rest aber rausgeschnitten worden sei. Damit solle offenbar der Eindruck vermittelt werden, die Beschuldigte habe gegen ihn direkt beim damaligen Departementsvorsteher intervenieren wollen, was - 20 -