In der Originalnachricht sei nur ganz am Rande auf die Problematik bezüglich der grenzüberschreitenden Observation eingegangen worden. In der Nachricht an den Departementsvorsteher sei es hauptsächlich um einen Medienkontakt gegangen, über welchen die Beschuldigte habe informieren wollen. Die vom Beschwerdeführer mit Strafanzeige edierte E-Mail sei derart zusammengeschnitten, dass Anrede und Schlussgruss nur die ihn betreffenden Zeilen umfassen würden, der ganze (grosse und relevante) Rest aber rausgeschnitten worden sei.