5.1.4. Mit Beschwerdeantwort macht die Beschuldigte zunächst geltend, dass auf die Beschwerde mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht einzutreten sei. Weiter wendet die Beschuldigte ein, dass es sich bei der mit Strafanzeige eingereichten E-Mail vom 12. Juni 2020 um eine Fälschung handle. Die wissentliche Verfälschung der E-Mail sei offenkundig. Die acht Zeilen, welche sich in der mit Strafanzeige eingereichten E-Mail wiederfinden würden, seien nur ein Bruchteil der gesamten Originalnachricht, welche sich über 59 Zeilen erstrecke. In der Originalnachricht sei nur ganz am Rande auf die Problematik bezüglich der grenzüberschreitenden Observation eingegangen worden.