Im Übrigen gehe aus den Protokollen hervor, dass die Kantonspolizei Aargau sich vorbehalten habe, einen Grenzübertritt vorzunehmen. Den Beilagen der Strafanzeige vom 9. Juni 2021 könne auch entnommen werden, wie L. der Staatsanwaltschaft mittels E-Mail alle Ermittlungshandlungen rapportiert habe. Es sei fraglich, wieso ausgerechnet dieses Protokoll nicht zur Staatsanwaltschaft gelangt sein soll.