5.1.3. Der Beschwerdeführer verweist mit Beschwerde auf die Strafanzeige vom 9. Juni 2021 und macht ferner geltend, dass die Beschuldigte in dieser Sache lediglich eine Aktennotiz habe erstellen können, während die Kantonspolizei Aargau etliche Protokolle und zahlreiche Dokumente zum Mailverkehr beigesteuert habe. Wenn die Staatsanwaltschaft der Kantonspolizei Aargau für die grenzüberschreitende Observation ein Verbot erteilt hätte, müsste dies bei der Staatsanwaltschaft dokumentiert sein. Im Übrigen gehe aus den Protokollen hervor, dass die Kantonspolizei Aargau sich vorbehalten habe, einen Grenzübertritt vorzunehmen.