12. Juni 2020 an Regierungsrat E. sei weder eine hoheitliche Handlung noch ein Machtmissbrauch, sondern lediglich eine Wiedergabe ihrer eigenen Erfahrung, wobei auch kein unrechtmässiger Vor- oder Nachteil ersichtlich sei, der hätte erzielt werden können. Auch wenn die Schlussfolgerung des Beschwerdeführers so zutreffen würde, liege kein Ehrverletzungsdelikt vor, da lediglich die berufliche Ehre des Beschwerdeführers betroffen wäre, wobei im Übrigen auch die Strafantragsfrist abgelaufen sei.