5.1.2. Der a.o. Staatsanwalt kam in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung zum Schluss, dass die Vorwürfe des Beschwerdeführers keine strafbaren Handlungen zu begründen vermöchten. Es scheine unbestritten zu sein, dass vor der grenzüberschreitenden Observation keine Informationen an die Beschuldigte ergangen seien, sie die im Juni 2017 stattgefundene grenzüberschreitende Observation vorgängig untersagt habe oder im Jahr 2020 zumindest in guten Treuen habe davon ausgehen dürfen, dass sie dies vor drei Jahren tat. Es sei insofern nicht ersichtlich, unter welchem Aspekt die E-Mail vom 12. Juni 2020 der Beschuldigten materiell zu beanstanden sei.