Der Beschwerdeführer legt in keiner Weise dar, inwiefern der Tatbestand erfüllt und er durch die inkriminierte Handlung direkt betroffen sein soll. Nachdem die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist, kann schliesslich offenbleiben, ob sie den Begründungserfordernissen (Art. 385 Abs. 1 StPO) überhaupt zu genügen vermag, was vom Beschuldigten bestritten wird und zumindest fraglich erscheint.