Sachverhalt vertiefter abzuklären. Die Strafanzeige vom 9. Juni 2021 erfolgte offensichtlich verspätet, womit die Nichtanhandnahme des Verfahrens in Ermangelung einer Prozessvoraussetzung zu Recht erging (vgl. Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Soweit der Beschwerdeführer mit Beschwerde schliesslich einen "Amtsmissbrauch" geltend macht, ist er nicht zu hören. Der Beschwerdeführer legt in keiner Weise dar, inwiefern der Tatbestand erfüllt und er durch die inkriminierte Handlung direkt betroffen sein soll.