Dabei ist unbeachtlich, ob der Beschwerdeführer um die Qualifikation als Antragsoder Offizialdelikt wusste, da er im Falle seiner Unsicherheit gehalten gewesen wäre, vorsorglich einen Strafantrag einzureichen (vgl. E. 4.2.1. hiervor). Dem Beschwerdeführer wurde auch nicht verunmöglicht, "vom Sachverhalt um die möglicherweise strafbaren Handlungen seitens B. gegen seine Person Kenntnis zu erlangen" (vgl. Strafanzeige, S. 19), zumal ihm sowohl die inkriminierte Äusserung wie auch der mutmassliche Täter seit September 2020 bekannt waren und zur Einreichung des Strafantrags keine weiteren "Kenntnisse" erforderlich waren.