E-Mail des Beschwerdeführers vom 8. Januar 2021 an K. [Beilage zur Strafanzeige]). Dabei ist unbeachtlich, ob der Beschwerdeführer um die Qualifikation als Antragsoder Offizialdelikt wusste, da er im Falle seiner Unsicherheit gehalten gewesen wäre, vorsorglich einen Strafantrag einzureichen (vgl. E. 4.2.1. hiervor).