Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, rechtzeitig Strafantrag zu stellen, zumal ihm als Polizist die rechtlichen Gegebenheiten ohne weiteres bekannt sein mussten, er am 23. September 2020 in dieser Sache bereits Akteneinsicht beim Departement für Volkswirtschaft und Inneres beantragte (Strafanzeige, S. 19; Antwortschreiben Generalsekretär J. vom 29. September 2020 [Beilage zur Strafanzeige]) und am 8. Januar 2021 Erkundigungen anstellte, wie bei einem Antragsdelikt vorzugehen sei (Strafanzeige, S. 19; E-Mail des Beschwerdeführers vom 8. Januar 2021 an K. [Beilage zur Strafanzeige]).