4.2.2. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers wurde ihm im September 2020 zugetragen, dass der Beschuldigte ihn als "Psychopathen" bezeichnet habe (Strafanzeige, S. 19), womit ihm spätestens zu diesem Zeitpunkt der Täter und die Tathandlung bekannt waren. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, rechtzeitig Strafantrag zu stellen, zumal ihm als Polizist die rechtlichen Gegebenheiten ohne weiteres bekannt sein mussten, er am 23. September 2020 in dieser Sache bereits Akteneinsicht beim Departement für Volkswirtschaft und Inneres beantragte (Strafanzeige, S. 19;