Die Frist wird auch dann ausgelöst, wenn der Antragsberechtigte weiss, dass zu seinem Nachteil eine Straftat begangen wurde, aber aufgrund fehlender Detailkenntnisse noch nicht abzuschätzen vermag, ob es sich um ein Antrags- oder um ein Offizialdelikt handelt. In solchen Fällen ist vorsorglich Strafantrag zu stellen (CHRISTOF RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 16 zu Art. 31 StGB m.w.H.).