4.2. 4.2.1. Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen. Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Die Frist wird auch dann ausgelöst, wenn der Antragsberechtigte weiss, dass zu seinem Nachteil eine Straftat begangen wurde, aber aufgrund fehlender Detailkenntnisse noch nicht abzuschätzen vermag, ob es sich um ein Antrags- oder um ein Offizialdelikt handelt.