sei er untätig geblieben. Der Beschwerdeführer begründe dies zwar mit dem Risiko einer Gegenanzeige, wobei ihm aber hätte bewusst sein müssen, dass dieses Risiko immer bestehe und ihm kaum ein Vorwurf gemacht werden könne, wenn ihm selbst das Generalsekretariat zur Strafanzeige rate. Soweit der Beschwerdeführer einen Amtsmissbrauch geltend mache, sei darauf mangels Legitimation nicht einzutreten (Beschwerdeantwort Beschuldigter, S. 7 ff.).