4.1.4. Der Beschuldigte macht mit Beschwerdeantwort zunächst geltend, dass auf die Einwände des Beschwerdeführers mangels (hinreichender) Begründung nicht einzutreten sei. Andernfalls sei festzustellen, dass die Strafantragsfrist abgelaufen sei. Bereits ab September 2020 habe der Beschwerdeführer alle mutmasslichen objektiven und subjektiven Tatbestandselemente gekannt. So habe er in diversen E-Mails ausgeführt, dass ihm zugetragen worden sei, vom Beschuldigten als "Psychopath" bezeichnet worden zu sein, so etwa in der E-Mail vom 17. Dezember 2020 oder im Schreiben vom 18. März 2021 an den Leiter des Rechtsdienstes des Regierungsrats des Kantons Aargau.