Die Strafanzeige des Beschwerdeführers datiere vom 9. Juni 2021 und sei am 14. Juni 2021 bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau eingegangen, womit die dreimonatige Antragsfrist verstrichen sei. Die Argumentation des Beschwerdeführers, dass die Frist noch gar nicht begonnen habe zu laufen, gehe auch deswegen fehl, weil zum Zeitpunkt der Einreichung der Strafanzeige keine weiteren Erkenntnisse gegenüber dem Stand von September 2020 gewonnen worden seien. Die Prozessvoraussetzung eines rechtzeitig gestellten Strafantrags sei eindeutig nicht erfüllt.