Er habe sich selber am 8. Januar 2021 bezüglich den Modalitäten eines Antragsdeliktes erkundigt und habe anlässlich eines Gesprächs mit dem Generalsekretär und dem Leiter des Rechtsdienstes des Regierungsrats des Kantons Aargau am 4. März 2021 noch den Ratschlag bekommen, dass er eine Strafanzeige einreichen solle. Die Strafanzeige des Beschwerdeführers datiere vom 9. Juni 2021 und sei am 14. Juni 2021 bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau eingegangen, womit die dreimonatige Antragsfrist verstrichen sei.