4.1.2. Der a.o. Staatsanwalt kommt in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung zum Schluss, dass der Strafantrag des Beschuldigten zu spät gestellt worden sei. Zur Begründung wird angeführt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Polizisten handle, der im Umgang mit Strafanzeigen und den entsprechenden Erfordernissen bestens bewandert sein müsste. Es sei ihm im September 2020 zugetragen worden, dass ihn der Beschuldigte öffentlich vor anderen Staatsanwälten als "Psychopathen" betitelt habe.