Die Nichtanhandnahme des Verfahrens betreffend Vorfall A ("[…]" [Ziff. 3.1. der Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. Mai 2022]) erfolgte zu Recht, womit die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist. 4. 4.1. 4.1.1. Gegenstand des Vorfalls E ("[…]" [Ziff. 3.5. der Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. Mai 2022]) bildet der Vorwurf der üblen Nachrede. Der Beschuldigte soll den Beschwerdeführer gegenüber mehreren Mitarbeitenden der Staatsanwaltschaft […] als "Psychopathen" bezeichnet haben (Strafanzeige, S. 6 und S. 19 f.). - 16 -