Nach dem Gesagten erhellt, dass der Tatbestand der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB eindeutig nicht erfüllt ist. Die Nichtanhandnahme des Verfahrens bezüglich eines möglichen Amtsmissbrauchs und einer möglichen Ehrverletzung scheint der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht zu monieren (Beschwerde, S. 2), womit vorliegend vollumfänglich auf die zutreffende Begründung in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung (Ziff. 3.1., S. 7) verwiesen werden kann, zumal es am Beschwerdeführer gewesen wäre, darzulegen, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen würden (vgl. Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO).