Die Passage erfolgte am Ende des Schreibens und stellte – auch gegenüber dem Empfänger Regierungsrat E. – klar, dass es sich einzig um eine aufsichtsrechtliche Angelegenheit handelte, womit auch zu keinem Zeitpunkt die Gefahr bestand, dass das Schreiben als Strafanzeige entgegengenommen und weitergeleitet würde. Entsprechend stellte Regierungsrat E. das Schreiben denn auch dem Polizeikommandanten zur Stellungnahme zu (vgl. Schreiben Regierungsrat E. an Polizeikommandant I. vom 14. Juni 2016 [Beilage zur Strafanzeige]). Nach dem Gesagten erhellt, dass der Tatbestand der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB eindeutig nicht erfüllt ist.