ist nicht einzusehen, aus welchen Gründen er die Strafanzeige an Regierungsrat E. hätte adressieren sollen, zumal er nicht damit rechnen konnte, dass dieser das Schreiben als Strafanzeige entgegennimmt und an die entsprechende Behörde weiterleitet. Der Beschuldigte verfolgte mit seinem Schreiben einzig den Zweck, gegenüber Regierungsrat E., als Vorsteher des Departements Volkswirtschaft und Inneres, seine Sicht der Dinge darzulegen und eine mutmassliche Verfehlung eines Behördenmitglieds zu melden, was einzig disziplinarische Massnahmen zur Folge gehabt hätte.