3.2. Dem Beschwerdeführer ist insoweit beizupflichten, als dass die Bezichtigung einer Straftat grundsätzlich nicht nur bei einer mit der Strafverfolgung befassten Behörde, sondern bspw. auch beim Regierungsrat hätte erfolgen können. Dem Beschuldigten als Staatsanwalt war bekannt, dass die Polizei oder die Staatsanwaltschaft für die Entgegennahme von Strafanzeigen zuständig ist. Wäre es dem Beschuldigten darum gegangen, eine Strafverfolgung gegen den Beschwerdeführer herbeizuführen, hätte er eine entsprechende Strafanzeige direkt an die Strafverfolgungsbehörden gerichtet. Es - 15 -