3.1.4. Der Beschuldigte macht mit Beschwerdeantwort geltend, dass das Schreiben vom 13. Juni 2016 weder als "Strafanzeige" bezeichnet, noch an eine Strafverfolgungsbehörde adressiert worden sei. Das Schreiben richte sich an Regierungsrat E. in seiner Funktion als Aufsichtsperson über die Kantonspolizei Aargau. Dies sei sogar ausdrücklich im Schreiben festgehalten worden. Es handle sich klarerweise um eine Aufsichtsanzeige, womit der Tatbestand einer falschen Anschuldigung ausscheide. Der Inhalt entspreche sehr wohl der Wahrheit (Beschwerdeantwort Beschuldigter, S. 5 f.).