Es bestünden folglich keine Zweifel über die Absicht des Beschuldigten, mit seinem Schreiben eine Strafanzeige einzureichen. Am Vorfall seien der Beschuldigte, H. und der Beschwerdeführer beteiligt gewesen, womit es sich – zusammen mit den vorhandenen Schriftstücken – nicht um eine Aussage gegen Aussage-Situation handle. H. müsse zu dieser Sache befragt werden. Im Übrigen werde auf die Strafanzeige vom 9. Juni 2021 verwiesen, wobei zusammengefasst der dringende Tatverdacht bestehe, dass eine falsche Anschuldigung stattgefunden habe (Beschwerde, S. 2).