3.1.3. Der Beschwerdeführer macht mit Beschwerde zusammenfassend geltend, dass eine Strafanzeige nicht bei einer mit der Strafverfolgung befassten Behörde eingereicht werden müsse. Die Strafanzeige könne bei sämtlichen Stellen der eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Verwaltung und Justiz erfolgen, wozu der Regierungsrat gehöre. Nach der Einreichung der Strafanzeige habe der Beschuldigte in den Gängen der Staatsanwaltschaft […] verlauten lassen, dass er soeben "mit Zeitstempel gegen A. und H. beim Regierungsrat eine Strafanzeige eingereicht habe", was ein Stagiaire der Kantonspolizei Aargau mitbekommen und umgehend H. gemeldet habe.