So sei auch lediglich ein Abklärungsprozess eingeleitet und kein Strafverfahren eröffnet worden. Es handle sich um eine Aussage gegen Aussage- Situation, die, sofern tatsächlich eine falsche Anschuldigung zur Diskussion stehen würde, so nicht mehr beweisbar wäre. Weiter sei nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte durch sein Vorgehen einen Amtsmissbrauch begangen haben soll. Anlässlich der Sitzung vom 13. Juni 2016 habe er lediglich seine rechtlichen Überlegungen kundgetan. Ob diese falsch oder richtig gewesen seien, sei nicht von Relevanz, da anlässlich der Sitzung nichts entschieden worden sei und keine hoheitlichen Verfügungen oder - 14 -