Sofern er die Absicht gehabt hätte, fälschlicherweise einen Nichtbeschuldigten wider besseren Wissens eines Verbrechens oder Vergehens zu beschuldigen, hätte er nicht den Umweg über Regierungsrat E. genommen. So sei dem Schreiben vom 13. Juni 2016 des Beschuldigten auch nichts zu entnehmen, was dieses als "Strafanzeige" qualifizieren liesse. Aus dem Schreiben ergebe sich, dass er schlicht und einfach eine Aufsichtsanzeige habe einreichen wollen, wobei es sich um ein gegenüber einer Strafanzeige milderes und auch verhältnismässigeres Mittel handle. So sei auch lediglich ein Abklärungsprozess eingeleitet und kein Strafverfahren eröffnet worden.