3.1.2. Der a.o. Staatsanwalt hielt in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung im Wesentlichen fest, dass dem durch die Strafanzeige geschilderten Sachverhalt kein strafrechtlich relevantes Element zu entnehmen sei. Als Staatsanwalt wisse der Beschuldigte, dass eine Strafanzeige bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft zu erstatten sei, damit ein Strafverfahren eröffnet werde. Sofern er die Absicht gehabt hätte, fälschlicherweise einen Nichtbeschuldigten wider besseren Wissens eines Verbrechens oder Vergehens zu beschuldigen, hätte er nicht den Umweg über Regierungsrat E. genommen.