303 StGB). Der subjektive Tatbestand setzt voraus, dass die Beschuldigung "wider besseres Wissen" und in der Absicht erfolgte, eine Strafverfolgung herbeizuführen. 3. 3.1. 3.1.1. Gegenstand des Vorfalls A ("[…]" [Ziff. 3.1. der Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. Mai 2022]) bilden die Vorwürfe des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) und der falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB). Der Beschuldigte soll in seinem Schreiben vom 16. Juni 2016 (recte: 13. Juni 2016) an Regierungsrat E. einen wahrheitswidrigen Sachverhalt zur Anzeige gebracht und damit auch den Ruf des Beschwerdeführers (und H.) geschädigt haben (Strafanzeige, S. 5 f. und S. 8 ff.).