Nichtschuldigen herbeizuführen. Tathandlung ist die verbale Behauptung, jemand habe ein Verbrechen oder Vergehen begangen. Die Behauptung eines blossen Disziplinarfehlers ist höchstens Ehrverletzung. Die Beschuldigung muss bei "der Behörde" erfolgen, die aber nicht für die Strafverfolgung zuständig zu sein braucht; es genügt, dass sie verpflichtet ist, die falsch eingereichte Anzeige an die zuständige Stelle weiterzuleiten, oder dass sie dies, wie vom Täter geplant, tatsächlich tut (MARC PIETH/MARLEN SCHULTZE, in: Praxiskommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, N. 3 und 5 zu Art. 303 StGB).