1.3.9. Mit Bezug auf Vorfall A ("[…]" [Ziff. 3.1. der Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. Mai 2022]), Vorfall E ("[…]" [Ziff. 3.5. der Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. Mai 2022]), die beiden Vorfälle F ("[…]"; angeblich begangen durch C. und B. [Ziff. 3.6 und Ziff. 3.7. der Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. Mai 2022]) und den "Globalvorwurf" (Ziff. 3.12. der Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. Mai 2022) erscheint die Legitimation des Beschwerdeführers zur Beschwerde nicht von vornherein ausgeschlossen, wobei die Frage schlussendlich offenbleiben kann, zumal die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – diesbezüglich ohnehin abzuweisen ist.