Der Beschuldigte wies Mitarbeitende der Staatsanwaltschaft in der E-Mail folglich (unter Angabe des entsprechenden Bundesgerichtsurteils) darauf hin, dass mündliche Zwangsmassnahmen grundsätzlich zu verschriften seien und ihm diesbezüglich ein Fehler unterlaufen sei ("[…] tja, shit happens."). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Interesse des Beschwerdeführers, nicht unkontrollierter und willkürlicher staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt zu werden (vgl. E. 1.3.1.2.), durch den beanzeigten Sachverhalt verletzt worden sein soll.