über ein Verfahren vor dem Bezirksgericht […] informierte und diesen mitteilte, dass gemäss einem Entscheid des Bezirksgerichts […] eine mündlich angeordnete Zwangsmassnahme nachträglich zu verschriften sei, da beschuldigte Personen die Möglichkeit haben müssten, sich gegen deren Anordnung zur Wehr zu setzen. Der Beschuldigte wies Mitarbeitende der Staatsanwaltschaft in der E-Mail folglich (unter Angabe des entsprechenden Bundesgerichtsurteils) darauf hin, dass mündliche Zwangsmassnahmen grundsätzlich zu verschriften seien und ihm diesbezüglich ein Fehler unterlaufen sei ("[…] tja, shit happens.").