1.3.8.2. Ausweislich der Akten erliess der Beschuldigte bis anhin keine Zwangsmassnahmen gegen den Beschwerdeführer, womit er durch die angebliche Nichtverschriftung der Zwangsmassnahmen nie direkt betroffen war. Der E-Mail des Beschuldigten (vgl. Strafanzeige, S. 27) ist zu entnehmen, dass er seine Kollegen (wohl weitere Staatsanwältinnen und Staatsanwälte) - 11 -