Darin ist weder eine direkte Betroffenheit des Beschwerdeführers erkennbar, noch wird eine solche durch diesen dargelegt (vgl. E. 1.3.1.1.). Unbesehen davon, wäre die Ehrverletzung aufgrund einer Herabsetzung in beruflicher Hinsicht ohnehin nicht tatbestandsmässig (vgl. E. 1.3.1.2.). Auf diesen Punkt der Beschwerde ist nicht einzutreten.