1.3.7. 1.3.7.1. Hinsichtlich des Vorfalls H ("[…]" [Ziff. 3.10. der Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. Mai 2022]) wird dem Beschuldigten ein Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB) und eine Ehrverletzung (Art. 173 f. StGB) vorgeworfen. Er soll dem Reporter G. einen wahrheitswidrigen Sachverhalt geschildert haben. In der Folge sei der Ruf des Beschwerdeführers in den Medien durch einen am 18. April 2021 erschienen Zeitungsartikel mehrfach geschädigt worden (Strafanzeige, S. 6 und26 f.).