1.3.6. 1.3.6.1. Gegenstand des Vorfalls G ("[…]"; angeblich begangen durch B. [Ziff. 3.9. der Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. Mai 2022]) bilden die Vorwürfe des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) und der Ehrverletzung (Art. 173 f. StGB). Der Beschuldigte soll die durch die Beschuldigte verfasste E-Mail vom 27. August 2019 (vgl. E. 1.3.5. hiervor) weitergeleitet habe (Strafanzeige, S. 7 und S. 26). 1.3.6.2. Da die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers betreffend die Vorwürfe der Ehrverletzung und des Amtsmissbrauchs für das Verfassen der - 10 -