che Ruf ohnehin nicht vom Schutzbereich der Ehrverletzungsdelikte erfasst wird (vgl. E. 1.3.1.2. hiervor). Unbesehen der Tatsache, dass in der Handlung der Beschuldigten kein Amtsmissbrauch erkennbar ist, zeigt der Beschwerdeführer auch diesbezüglich nicht auf, inwiefern seine Individualinteressen verletzt worden sein sollen. Nach dem Gesagten ist auf diesen Punkt der Beschwerde (Vorfall G, "[…]"; angeblich begangen durch C. [Ziff. 3.8. der Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. Mai 2022]) nicht einzutreten.