Dass der Beschwerdeführer zum massgeblichen Zeitpunkt Mitarbeiter der Kantonspolizei Aargau bzw. der […] war, vermag für sich allein keine direkte Betroffenheit des Beschwerdeführers durch die E-Mail vom 27. August 2019 zu begründen, zumal sich die inkriminierte Äusserung klarerweise einzig auf die Behörde als Ganzes bezog und die Kantonspolizei Aargau zu diesem Zeitpunkt über 755 Mitarbeitende (vgl. Jahresbericht "Polizeiliche Sicherheit Kanton Aargau" 2019) beschäftigte, welche mit der inkriminierten Passage theoretisch gemeint sein konnten. Nach dem Gesagten ist keine direkte Betroffenheit des Beschwerdeführers erkennbar, wobei der gesellschaftli-