1.3.5.2. Der E-Mail der Beschuldigten vom 27. August 2019 (Beilage zur Strafanzeige) ist zu entnehmen, dass darin lediglich von der "KAPO" und in einem Fall von der "Spezialfahndung" die Rede ist, wobei der Beschwerdeführer nicht namentlich erwähnt wird und sich aus der E-Mail in keiner Weise ergibt, dass mit dem Vorwurf (es würden Akten über die Staatsanwaltschaft angelegt) der Beschwerdeführer gemeint sein soll. So bezieht sich der Inhalt der E-Mail unter anderem auf ein durch die "Kripo/Spezialfahndung/FAD" erstelltes fünfseitiges "Factsheet" (Beilage zur Strafanzeige), worin der Beschwerdeführer nur am Rande und in keinem negativen Kon-