1.3.5. 1.3.5.1. Gemäss dem in der Strafanzeige vom 9. Juni 2021 geschilderten Vorfall G ("[…]"; angeblich begangen durch C. [Ziff. 3.8. der Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. Mai 2022]) soll sich die Beschuldigte des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) und der Ehrverletzung (Art. 173 f. StGB) schuldig gemacht haben, indem sie in einer E-Mail vom 27. August 2019 an die leitenden Staatsanwälte und an "weitere Mitglieder der Justiz" den Vorwurf erhoben habe, dass durch die Kantonspolizei Aargau Akten über die Staatsanwälte angelegt würden.