onsbegehren) betroffen sein sollen. Schliesslich wird weder dargelegt noch ist ersichtlich, inwiefern die Ehre des Beschwerdeführers durch das Verhalten des Beschuldigten verletzt worden sein soll, zumal der gesellschaftliche Ruf ohnehin nicht vom Schutzbereich der Ehrverletzungsdelikte erfasst würde (vgl. E. 1.3.1.2.). Im Ergebnis ist mangels Beschwerdelegitimation auf diesen Punkt der Beschwerde (Vorfall D, "[…]" [Ziff. 3.4. der Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. Mai 2022]) nicht einzutreten.