Beschwerde, S. 4), würde dies gerade dafürsprechen, dass der Beschuldigte das ihm zur Last gelegte Vorgehen zu Recht gewählt hat. Die Gutheissung der Revisionsbegehren durch das Gericht hätte nichts anderes bedeutet, als dass der Beschwerdeführer gerade nicht unkontrollierter und willkürlicher Machtentfaltung (vgl. E. 1.3.1.2.) ausgesetzt war und folglich seine Individualinteressen in keiner Weise tangiert wurden (vgl. E. 1.3.1.1.). Mangels Ausführungen in der Beschwerde bleibt schliesslich im Dunkeln, inwiefern die rechtlich geschützten Interessen des Beschwerdeführers durch die angeblichen Handlungen (Zusammentragen von Fehlern der Polizei/beabsichtigte Einreichung von Revisi-