So verpflichtet der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 Abs. 2 StPO) die Strafbehörden, die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen. Das Vorgehen des Beschuldigten gegen eine unzulässige kantonale Praxis wäre durchaus legitim gewesen, wobei schlussendlich ohnehin das Gericht und nicht der Beschuldigte über ein Revisionsbegehren befunden hätte. Wären die Revisionsbegehren gerichtlich gutgeheissen und infolgedessen "Entschädigungsgelder von ca. 6300 Tagessätzen" fällig geworden (Strafanzeige, S. 18; Beschwerde, S. 4), würde dies gerade dafürsprechen, dass der Beschuldigte das ihm zur Last gelegte Vorgehen zu Recht gewählt hat.