schwerdeführers zutreffen sollten. Diesfalls läge es gerade in seinem Interesse (vgl. E. 1.3.1.2.), dass der Beschuldigte in seiner Funktion als Staatsanwalt ein Revisionsbegehren in Betracht zieht, wenn das Bundesgericht eine kantonale Praxis (bspw. betreffend die Problematik mit Nummern- schild-Scannern) für unzulässig erklärt bzw. sich die daraus gewonnenen Erkenntnisse mangels gesetzlicher Grundlage nicht verwerten liessen. So verpflichtet der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 Abs. 2 StPO) die Strafbehörden, die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen.