Selbst wenn durch das Schreiben vom 3. Februar 2020 die Reputation der Kantonspolizei Aargau geschädigt worden sein sollte, sind dadurch die Individualinteressen des Beschwerdeführers nicht betroffen, womit ein eigenes rechtlich geschütztes Interesse des Beschwerdeführers weder erkennbar ist, noch durch diesen dargelegt wird. In diesem Zusammenhang ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass der gesellschaftliche Ruf ohnehin nicht vom Schutzbereich der Ehrverletzungsdelikte erfasst wird (vgl. E. 1.3.1.2. hiervor) und die Tatbestandsmässigkeit einer Ehrverletzung auch deshalb entfiele.